Inhalte des DPP für Bauprodukte

Die 7 Pflichtangaben nach Art. 76 BauPVO

Der Digitale Produktpass (DPP) für Bauprodukte enthält gemäß Artikel 76 Absatz 2 a) der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 eine Reihe wichtiger Informationen. Diese sind essentiell für Transparenz und Nachvollziehbarkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Überblick: 7 Pflichtangaben im DPP

Die Bauproduktenverordnung schreibt folgende Informationen im DPP vor. Die Angaben sind auf den ersten Blick kompakt, referenzieren aber auf zahlreiche weitere Absätze und Anhänge – der tatsächliche Umfang ist deutlich größer als es zunächst scheint.

  1. 1
    Leistungs- und Konformitätserklärung(Artikel 15)
  2. 2
    Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise(Artikel 22 Abs. 6 / Anhang IV)
  3. 3
    Technische Dokumentation(Artikel 22 Abs. 3)
  4. 4
    Kennzeichnung(Artikel 22 Abs. 9)
  5. 5
    Eindeutige Kennungen(Artikel 79 Abs. 1)
  6. 6
    Weitere unionsrechtlich erforderliche Unterlagen(Diverses EU-Recht)
  7. 7
    Datenträger wesentlicher Bestandteile(Artikel 76 Abs. 2 a))
DPP Insights Folge 02: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (1/8)

DPP Insights Folge 02: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (1/8)

1

Leistungs- und Konformitätserklärung

Artikel 15

Die Leistungs- und Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang V ist ein zentraler Bestandteil des DPP. Sie bestätigt, dass das Bauprodukt den Anforderungen der geltenden Normen und Vorschriften entspricht und enthält Angaben zur Leistung des Bauprodukts. Verknüpfungen mit anderen Datenbanken der EU sind ebenfalls möglich.

Ein entscheidender Punkt ist die schrittweise Einführung der Angaben zur Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus (LCA-Daten):

LCA-Stufenplan

8. Jan. 2026
Wesentliche Merkmale gemäß Anhang II, Buchstaben a bis d
9. Jan. 2030
Wesentliche Merkmale gemäß Anhang II, Buchstaben e bis m
9. Jan. 2032
Wesentliche Merkmale gemäß Anhang II, Buchstaben n bis s

Zusätzlich müssen gemäß Absatz 6 auch Informationen nach der REACH-Verordnung bereitgestellt werden:

  • SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern): Auskunft darüber, ob Stoffe mit hoher Besorgnis im Produkt enthalten sind
  • Sicherheitsdatenblatt: Detaillierte Informationen zu den Gefahren der SVHC-Stoffe und entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen
  • SCIP-ID: Eindeutige Identifikationsnummer für den Eintrag in die SCIP-Datenbank der ECHA
DPP Insights Folge 03: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (2/8)

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2

Allgemeine Produktinformationen

Artikel 22 Abs. 6 / Anhang IV

Der Digitale Produktpass enthält folgende Informationen in Landessprache bzw. in einer für den Anwender verständlichen Sprache:

  • Allgemeine Produktinformationen: Angaben zum Verwendungszweck, vorgesehene Anwender und Verwendungshinweise
  • Kontaktdaten des Herstellers: Ermöglichen den direkten Kontakt zum Hersteller für Rückfragen oder Reklamationen
  • Angaben zur Nutzungsdauer: Sowohl die minimale als auch die durchschnittliche Nutzungsdauer des Produkts
  • Wichtigste verwendete Werkstoffe: Eine Liste der Hauptmaterialien, aus denen das Produkt besteht
  • Gebrauchsanweisungen: Detaillierte Anleitungen zur korrekten Verwendung und Handhabung des Produkts
  • Sicherheitsinformationen: Wichtige Sicherheitshinweise für Transport, Installation, Wartung, Demontage, Rückbau und Abriss
  • Wartungsinformationen: Angaben zu notwendigen Wartungsarbeiten und deren Durchführung
  • Auswirkungen auf den Klimawandel: Eine Bewertung der Umweltbelastung über den gesamten Lebenszyklus
  • Humantoxizität und kanzerogene Wirkungen: Informationen zu potenziellen gesundheitsschädlichen Auswirkungen gemäß Anhang II

Diese Informationen sind essentiell für die sichere und korrekte Verwendung des Bauprodukts sowie für eine fundierte Bewertung seiner Umweltbelastung. Sie tragen maßgeblich zur Transparenz und zum Verbraucherschutz bei.

DPP Insights Folge 04: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (3/8)

DPP Insights Folge 04: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (3/8)

3

Technische Dokumentation

Artikel 22 Abs. 3

Die technische Dokumentation dient als Grundlage für die Leistungs- und Konformitätserklärung. Der Hersteller muss darin folgende Informationen angeben:

  • Angegebener Verwendungszweck: Eine klare Definition des vorgesehenen Einsatzzwecks des Bauprodukts
  • Relevante Elemente für den Leistungs- und Konformitätsnachweis: Alle notwendigen Informationen, um die Einhaltung der Anforderungen zu belegen
  • Qualitätssicherung (Abs. 4): Detaillierte Beschreibung der angewandten Qualitätskontrollmaßnahmen während des Herstellungsprozesses
  • Bewertungs- und Überprüfungssystem (Anhang IX): Angaben zum angewendeten System zur Bewertung und Überprüfung der Produktleistung und -konformität
  • Vereinfachte Verfahren (Art. 59–61): Falls vereinfachte Verfahren angewendet wurden, müssen diese dokumentiert werden
  • LCA-Daten (Art. 15 Abs. 2): Berechnung der Nachhaltigkeitsleistung im Umweltbereich über den gesamten Lebenszyklus

Die umfassende und detaillierte technische Dokumentation ist essentiell für die Nachvollziehbarkeit der Leistungs- und Konformitätserklärung und dient als wichtige Grundlage für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Bauprodukts.

DPP Insights Folge 05: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (4/8)

DPP Insights Folge 05: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (4/8)

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Kennzeichnung

Artikel 22 Abs. 9

Die Kennzeichnung im DPP soll Transparenz für den Nutzer schaffen und nachhaltige Produkte fördern. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien festzulegen.

Dies gilt unter folgenden Bedingungen:

  • Verbraucherwahl: Das Produkt wird üblicherweise von Verbrauchern gekauft
  • Konsistente Umweltleistung: Die Umweltleistung des Produkts unterscheidet sich während seines gesamten Lebenszyklus nicht wesentlich, unabhängig von der Montage

Die Kennzeichnung soll verbraucherfreundlich und für Nichtfachleute verständlich sein – ein Beispiel hierfür ist das ERP-Label. Eine klare und verständliche Kennzeichnung ist entscheidend für fundierte Kaufentscheidungen und die Identifizierung nachhaltiger Produkte.

DPP Insights Folge 06: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (5/8)

DPP Insights Folge 06: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (5/8)

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Eindeutige Kennungen

Artikel 79 Abs. 1

Artikel 79 verweist auf Artikel 12 der ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 bezüglich eindeutiger Kennungen und Datenträger. Die ESPR impliziert folgende Kennungen:

  • GTIN (Global Trade Item Number): Eine weltweit eindeutige Artikelnummer, vergeben von der GS1
  • GLN (Global Location Number): Die eindeutige Identifikationsnummer des Herstellers
  • Standortkennungen: Zusätzliche Kennungen, die beispielsweise die Produktionsstätte identifizieren – eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette beteiligt sind

Eindeutige Kennungen ermöglichen eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Produkts entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Dies ist essentiell für Transparenz, Qualitätskontrolle und die Gewährleistung der Produktsicherheit.

DPP Insights Folge 07: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (6/8)

DPP Insights Folge 07: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (6/8)

6

Weitere erforderliche Unterlagen

Neben den in der Bauproduktenverordnung spezifizierten Dokumenten können je nach Produkt weitere Unterlagen erforderlich sein, die durch andere EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind:

  • Sicherheitsdatenblätter (REACH-Verordnung): Für Produkte mit chemischen Stoffen, die unter die REACH-Verordnung fallen, mit Informationen zu Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen
  • Konformitätserklärungen: Viele Produktgruppen unterliegen spezifischen EU-Richtlinien – eine Konformitätserklärung belegt die Einhaltung der jeweiligen Richtlinie
  • Energiekennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369): Für energieverbrauchsrelevante Produkte sind zusätzliche Unterlagen zur Energiekennzeichnung notwendig
  • Produktsicherheit: Viele Richtlinien zur Produktsicherheit schreiben die Bereitstellung spezifischer Informationen und Dokumente vor

Die Einhaltung aller relevanten EU-Vorschriften ist entscheidend für die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher. Branchenverbände sollten ihre Mitglieder mit expliziten Anforderungslisten unterstützen, um die Einhaltung der Vorgaben zu erleichtern.

DPP Insights Folge 08: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (7/8)

DPP Insights Folge 08: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (7/8)

7

Datenträger wesentlicher Bestandteile

Für Produkte mit einem digitalen Produktpass müssen auch alle wesentlichen Bestandteile, die ebenfalls einen eigenen digitalen Produktpass besitzen, im Haupt-DPP aufgeführt und verlinkt werden. Dies gewährleistet eine vollständige Transparenz über die gesamte Wertschöpfungskette und ermöglicht die Rückverfolgbarkeit aller Komponenten.

Beispiel

Eine Akkubohrmaschine inklusive Akku benötigt nicht nur den Produktpass der Bohrmaschine, sondern auch den separaten Produktpass des Akkus. Beide Produktpässe müssen im Haupt-DPP der Bohrmaschine verlinkt sein.

Die Verlinkung der Produktpässe wesentlicher Bestandteile ermöglicht eine umfassende Transparenz und vereinfacht das Recycling und die Entsorgung. Alle relevanten Informationen zu den einzelnen Komponenten sind auf einfache Weise zugänglich.

DPP Insights Folge 09: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (8/8)

DPP Insights Folge 09: Welche Inhalte hat der DPP für Bauprodukte? (8/8)

Fazit

Der Digitale Produktpass für Bauprodukte stellt ein komplexes System dar, das Transparenz und Nachhaltigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten soll. Die korrekte und vollständige Umsetzung aller Anforderungen ist essentiell für den Erfolg dieses wichtigen Instruments.

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