Die EmpCo-Richtlinie

Schluss mit Greenwashing – was die neuen EU-Regeln für Umweltaussagen bedeuten

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 – bekannt als EmpCo („Empowering Consumers for the Green Transition“) – verschärft die EU das Wettbewerbsrecht gezielt gegen Greenwashing. Ab dem 27. September 2026 sind vage Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ ohne belastbare Nachweise verboten. In Deutschland wurde die Richtlinie bereits im Februar 2026 durch Änderungen im UWG umgesetzt. Hier fassen wir die wichtigsten Fakten zusammen.

5 Kernaussagen zur EmpCo-Richtlinie

Die wichtigsten Fakten zur Richtlinie (EU) 2024/825 und ihrer Umsetzung in deutsches Recht – kompakt zusammengefasst.

1

Ab September 2026 sind vage Umweltaussagen ohne Nachweis verboten

Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die bestehende EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) um eine erweiterte „Schwarze Liste“ verbotener Praktiken. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ dürfen ohne belastbare Nachweise nicht mehr verwendet werden. In Deutschland treten die entsprechenden UWG-Änderungen am 27.09.2026 in Kraft – ohne Übergangsfrist.

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, Art. 1BGBl. 2026 I Nr. 43 (19.02.2026)EmpCo Art. 5: Anwendung ab 27.09.2026
2

Fünf konkrete Verbote stehen auf der Schwarzen Liste

Die Richtlinie definiert per se verbotene Praktiken: Allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung, Klimaneutralitäts-Claims auf Basis von CO₂-Kompensation, eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem, Zukunftsversprechen ohne extern überprüften Umsetzungsplan sowie irreführende Teilaussagen über das gesamte Produkt. Sanktionen können bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen.

EmpCo Art. 1, Nr. 4: Erweiterung von Anhang I der UCPDAnhang I Nr. 2a, 2b, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 10a, 10b UCPD (neu)
3

Die Green Claims Directive kommt nicht – die EmpCo greift trotzdem

Die geplante Green Claims Directive, die eine Vorab-Verifizierung von Umweltaussagen durch akkreditierte Prüfer vorgesehen hätte, wurde von der EU-Kommission zurückgezogen. Die EmpCo-Richtlinie ist jedoch längst in Kraft und setzt statt auf Ex-ante-Verifizierung auf klare Verbote mit Ex-post-Durchsetzung durch Behörden und Wettbewerber. Es gibt keinen Genehmigungsprozess, der schützt – wer falsch wirbt, wird abgemahnt.

Green Claims Directive (COM(2023) 166): Rückzug durch EU-KommissionEmpCo (EU) 2024/825: Verabschiedet 28.02.2024, anwendbar ab 27.09.2026
4

Der Digitale Produktpass liefert die belegbaren Daten, die statt Buzzwords gebraucht werden

Die EmpCo verlangt belegbare, spezifische und überprüfbare Umweltaussagen. Der Digitale Produktpass (DPP) nach ESPR liefert genau diese Datengrundlage: Environmental Product Declarations (EPD) nach ISO 14025, Product Carbon Footprint nach ISO 14067 sowie Zirkularitätsdaten zu Recyclinganteil, Reparierbarkeit und Haltbarkeit – strukturiert, maschinenlesbar und nachprüfbar.

ESPR (EU) 2024/1781, Art. 9–15ISO 14025 (EPD), ISO 14067 (PCF)EmpCo Anhang I Nr. 2a UCPD (neu)
5

Der Stichtag 27. September 2026 steht fest – ohne Übergangsfrist

Der Zeitplan ist verbindlich: Die EmpCo trat im März 2024 auf EU-Ebene in Kraft, die deutsche Umsetzung (UWG-Änderung) folgte im Februar 2026. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorschriften. Alle Umweltaussagen auf Websites, Verpackungen, in Katalogen und Werbematerialien müssen bis dahin geprüft und ggf. angepasst sein.

EmpCo Art. 5(1): Umsetzungsfrist bis 27.03.2026EmpCo Art. 5(2): Anwendung ab 27.09.2026BGBl. 2026 I Nr. 43: Inkrafttreten der UWG-Vorschriften am 27.09.2026

Quellen & Dokumente

Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo)

Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Änderung der UCPD und der Verbraucherrechte-Richtlinie

BGBl. 2026 I Nr. 43

Drittes Gesetz zur Änderung des UWG – deutsche Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (19.02.2026)

Richtlinie 2005/29/EG (UCPD)

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – Basisrechtsakt, der durch die EmpCo geändert wird

ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781

Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte – Rahmen für den Digitalen Produktpass

Was bedeutet das für Hersteller?

Für produzierende Unternehmen – insbesondere in der SHK-Branche – hat die EmpCo unmittelbare Auswirkungen: Umweltaussagen auf Websites, in Produktkatalogen, auf Verpackungen und in Werbematerialien müssen bis September 2026 überprüft werden. Vage Formulierungen wie „nachhaltig hergestellt“ oder „umweltfreundlich“ sind ohne quantitativen Nachweis nicht mehr zulässig.

Die gute Nachricht: Wer bereits strukturierte Produktdaten pflegt – etwa über einen Digitalen Produktpass mit EPD- und CO₂-Daten –, kann Umweltaussagen jederzeit belegen und muss sie nicht ersatzlos streichen. Der DPP wird damit nicht nur zur ESPR-Pflicht, sondern auch zum Schutzschild gegen Greenwashing-Vorwürfe.

Wie steht es um Ihre Umweltaussagen?

Durablox macht Ihre Produktdaten belegbar und DPP-fähig – vom revisionssicheren Datenarchiv bis zur strukturierten Umweltdeklaration.

Bereit für den nächsten Schritt?

Buchen Sie einen kostenlosen Beratungstermin und erfahren Sie, wie Durablox Ihre Produktdaten zukunftssicher macht.