Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt – Bezugspunkt für viele Herstellerpflichten und Fristen.

Definition

Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Nr. 12 Maschinenverordnung (EU) 2023/1230). Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 11). Davon zu unterscheiden ist die Inbetriebnahme, also die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung in der Union (Art. 3 Nr. 13).

Einordnung & Kontext

Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist Bezugspunkt für Fristen: Nach der Maschinenverordnung müssen digitale Betriebsanleitungen mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich sein. Auch Übergangsregeln knüpfen daran an – Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 52).

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