MVO (Maschinenverordnung)
EU-Verordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie ablöst und digitale Betriebsanleitungen erlaubt.
Ausführlicher Artikel zu diesem Thema: Maschinenverordnung (MVO) – digitale Betriebsanleitung ab 2027 →
Definition
Die Maschinenverordnung – Verordnung (EU) 2023/1230 – legt Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen fest (Art. 1). Sie gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hebt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf.
Einordnung & Kontext
Erstmals darf die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden – sofern auf der Maschine angegeben ist, wie sie erreichbar ist, sie sich ausdrucken und speichern lässt und sie für die voraussichtliche Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online zugänglich bleibt (Art. 10 Abs. 7). Auf Verlangen des Nutzers beim Kauf muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereitstellen.
Verwandte Begriffe
Inverkehrbringen
Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt – Bezugspunkt für viele Herstellerpflichten und Fristen.
Eindeutige Produktkennung
Eindeutige Zeichenfolge, die ein Produkt identifiziert und zugleich den Weblink zu seinem Digitalen Produktpass ermöglicht.
BauPVO (Bauproduktenverordnung)
Europäische Verordnung zur Regelung der Vermarktung von Bauprodukten im EU-Binnenmarkt.
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